6.2. An der ausgeprägten Fluchtgefahr hat sich – entgegen der anderslautenden Darstellung des Beschwerdeführers – seit den Verfügungen HA.2023.125, HA.2023.258, HA.2023.435 und HA.2024.94 des Zwangsmassnahmengerichts sowie dem Entscheid SBK.2023.287 der Beschwerdekammer in Strafsachen nichts geändert. Deshalb kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den erwähnten Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden.