Die von den Zeugen abgegebenen vagen Täterbeschreibungen führen deshalb nicht zu einer relevanten Entlastung des Beschwerdeführers. Die belastenden Aussagen des Opfers nicht entscheidend zu entkräften vermag schliesslich, dass es den Strafverfolgungsbehörden bislang unbestrittenermassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) nicht gelungen ist, durch Sachbeweise zu belegen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort anwesend war und sich vorgängig die bei der Tatbegehung - 12 - benutzten Gegenstände (insbesondere Schusswaffe samt Munition, Warnweste und Kopfbedeckung) beschafft hatte.