Hinzu kommt, dass sich zwischen den Augenbrauen des Beschwerdeführers ein Muttermal befindet (vgl. Akten HA.2023.258, act. 48 ff.). Es erscheint daher ohne weiteres plausibel, dass das Opfer den Beschwerdeführer nur anhand seiner Augen, seiner Augenbrauen und des Muttermals identifizieren konnte (vgl. Akten HA.2023.258, act. 16 f., 23 f.). Die von den Zeugen abgegebenen vagen Täterbeschreibungen führen deshalb nicht zu einer relevanten Entlastung des Beschwerdeführers.