schwerdeführer im Tatzeitpunkt seit 13 Jahren kannte und mit ihm verheiratet ist, erscheint es ausserdem sehr unwahrscheinlich, dass es eine andere Person mit dem Beschwerdeführer verwechselt hat, auch wenn es wegen der Maskierung des Täters nur dessen Augenpartie sehen konnte (vgl. Akten HA.2023.258, act. 16 f.; Akten HA.2024.273, act. 10 f., 18, 22). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Augenbrauen (Form, Länge und Stärke) sowie die Augen zu den charakteristischen Merkmalen eines Gesichts gehören. Hinzu kommt, dass sich zwischen den Augenbrauen des Beschwerdeführers ein Muttermal befindet (vgl. Akten HA.2023.258, act.