19 f. und 22 f.] und D._____ [Akten HA.2023.125, act. 32 ff.] sowie die Zeugin E._____ [Akten HA.2023.125, act. 42, 44). Dies leuchtet ohne weiteres ein, da sie als Fahrzeuglenker primär auf den Strassenverkehr achten mussten. Unter diesen Umständen war nicht zu erwarten, dass die Zeugen eine präzise Beschreibung des Täters angeben konnten. Auch eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers durch das Opfer erscheint sehr unwahrscheinlich. Es ist wenig plausibel, dass sich das Opfer direkt nach der Tat trotz der erlittenen schweren Verletzungen eine solche Falschbezichtigung ausdenken konnte, um sich z.B. im Scheidungsverfahren Vorteile zu verschaffen. Nachdem das Opfer den Be-