Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände vermögen den Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass zu entlasten. Das Argument, dass einzig das Opfer geltend mache, ihn als Täter erkannt zu haben, vermag keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers zu wecken, war es doch einzig das Opfer, das den Täter aus unmittelbarer Nähe gesehen hat. Die Zeugen, die im Auto am Tatort vorbeifuhren, nahmen den Täter hingegen überhaupt nicht wahr (so die Zeugin B._____ [Akten HA.2023.125, act. 10 ff.]) oder sahen ihn nur kurz, weshalb sie ihn nur ungenau beschreiben konnten (so die Zeugen C._____ [Akten HA.2023.125, act. 19 f. und 22 f.] und D.__