gestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Internetrecherche zu Tötungsdelikten) – ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte vorsätzliche Tötung anzunehmen. Nach der in E. 5.2 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste dieser im weiteren Verlauf der Untersuchung deshalb nicht weiter erhärtet werden.