Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Tatvorwürfe schwer wiegen und die diesbezüglichen Abklärungen dadurch erschwert werden, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragene Kleidung, (noch) nicht aufgefunden wurden. Nachdem keine einseitig oder zu zögerlich geführte oder weitgehend bereits abgeschlossene Strafuntersuchung vorlag, genügte bereits der Umstand, dass der von Beginn weg erhebliche Tatverdacht zwischenzeitlich keine Relativierung erfahren hat, um weiterhin von einem dringenden Tatverdacht zumindest auf versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen.