In E. 3.9 des erwähnten Entscheids wurde der Schluss gezogen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und das Zwangsmassnahmengericht zwar noch von weiteren konkreten Verdachtsmomenten ausgehen (beim Beschwerdeführer festgestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Kokainkonsum des Beschwerdeführers; Internetrecherche zu Tötungsdelikten), der dringende Tatverdacht derzeit jedoch vor allem auf den (summarisch betrachtet) glaubhaften Aussagen des Opfers beruht, denen der Beschwerdeführer mit seinem (summarisch betrachtet) wenig glaubhaften Bestreiten und seinen losgelöst von konkreten Fallumständen