Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2024 weiterhin bejaht (E. 3.1).