Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) ist es nicht Sache des Haftgerichts, eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringenden Tatverdacht) vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Das Haftgericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.