Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Akten HA.2024.273, act. 55 ff.) vorgebrachten Punkten ausführlich äusserte, stellt nach der in E. 4.2.1 zitierten Rechtsprechung keinen -9- Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit es in der angefochtenen Verfügung eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdeführer.