4.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere vier Monate erfüllt sein sollen. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Haftverlängerung sachgerecht anfechten konnte. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Akten HA.2024.273, act.