– sofern sich an der Verdachtslage nichts ändere – Anklage erhoben werden könne. Die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung um vier Monate sei deshalb erforderlich und gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde seien keine milderen Massnahmen gegeben, um den vorliegenden Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr zu begegnen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Zwangsmassnahmengericht habe die angefochtene Verfügung bloss rudimentär und äusserst oberflächlich abgeurteilt und damit ungenügend begründet.