Eine Entlastung des Beschwerdeführers lasse sich daher auch aus den fehlenden Sachbeweisen für dessen Anwesenheit am Tatort sowie für die Beschaffung der zur Tat benutzten Gegenstände nicht ableiten, zumal das wichtigste Indiz, das für die Tatbegehung des Beschwerdeführers spreche, nämlich der Umstand, dass er sein Mobiltelefon am Tattag entgegen seinem üblichen Verhalten zu Hause gelassen habe, nach wie vor Bestand habe. Zusammengefasst erscheine eine Verurteilung des Beschwerdeführers basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand als höchstwahrscheinlich, so dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei.