Folglich passe es bestens ins Gesamtbild, dass er bei der Planung und der Vorbereitung der Tat keine Spuren hinterlassen habe. Eine Entlastung des Beschwerdeführers lasse sich daher auch aus den fehlenden Sachbeweisen für dessen Anwesenheit am Tatort sowie für die Beschaffung der zur Tat benutzten Gegenstände nicht ableiten, zumal das wichtigste Indiz, das für die Tatbegehung des Beschwerdeführers spreche, nämlich der Umstand, dass er sein Mobiltelefon am Tattag entgegen seinem üblichen Verhalten zu Hause gelassen habe, nach wie vor Bestand habe.