Dabei habe es den Moment des Erkennens des Täters äusserst erlebnisnah geschildert. Aufgrund der Umstände des Erkennens, des Tatablaufs und der vom Opfer erlittenen Verletzungen könne ein Fehlschluss ebenso wie eine absichtliche Falschbelastung ausgeschlossen werden. Weiter zeige sich bereits bei isolierter Betrachtung des Tatvorgehens, dass die Tat minutiös geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei intelligent und verfüge über Kontakte ins Milieu (Betäubungsmittel und Prostitution). Folglich passe es bestens ins Gesamtbild, dass er bei der Planung und der Vorbereitung der Tat keine Spuren hinterlassen habe.