In diesen Fällen sei der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet werde. Vorliegend habe aufgrund der Spontanaussagen des Opfers gegenüber den Ersthelfern am Tatort, wonach es sich beim Täter um ihren Ex-Mann handle, von Beginn an ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden. Das Opfer habe diese Angaben in zwei Einvernahmen bestätigt und weitere Angaben zum Tatablauf gemacht. Dabei habe es den Moment des Erkennens des Täters äusserst erlebnisnah geschildert.