3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer verkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Tatverdacht nicht weiter erhärten müsse, wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht bestehe, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lasse. In diesen Fällen sei der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet werde.