Schliesslich gehe es nicht an, die drohende Wiederholungsgefahr mit der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshaft zu begründen. Indem die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben worden sei und das Zwangsmassnahmengericht keine entsprechenden Weisungen erteilt habe, habe die Haft die zulässige Dauer überschritten. Der Flucht- und Wiederholungsgefahr könne mit Fernhaltemassnahmen (z.B. Annähe- -7- rungsverboten) in Verbindung mit Electronic Monitoring begegnet werden. Weiter könnte mit einer Ausweis- und Schriftensperre auch der Flucht ins Ausland wirksam begegnet werden.