Zudem liege sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Allein aufgrund der Tatsachen, dass er über Verwandte in Italien verfüge und nicht in einer neuen Liebesbeziehung lebe, könne nicht auf das Vorliegen der Fluchtgefahr geschlossen werden. Da er eine Tatbeteiligung vehement bestreite, sei auch von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Umstände, welche für eine Wiederholungsgefahr sprechen sollen, seien eine reine Vermutung. Schliesslich gehe es nicht an, die drohende Wiederholungsgefahr mit der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshaft zu begründen.