Dass am Tatort noch ein weiteres Fahrzeug gewesen sei, habe nicht erstellt werden können. Der Tatverdacht habe sich damit seit der letzten Haftverlängerung vom 5. März 2024 nicht weiter erhärtet. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen sollte, zumal er die Tat gänzlich bestreite und mit Ausnahme der Aussagen des Opfers auch keine Beweise für seine Täterschaft vorlägen. Eine Flucht käme einem Schuldeingeständnis gleich. Zudem liege sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz.