Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Anhaltspunkte vermöchten den Anforderungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gerecht zu werden, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 14. März 2023 und damit seit über 15 Monaten in Untersuchungshaft befinde. Die in diesen 15 Monaten von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Untersuchungshandlungen hätten nicht ergeben, dass er eine vergleichbare Waffe, gelbe Weste und Gesichtsbedeckung besessen, erworben oder sich diesbezüglich im Internet informiert hätte. Auch sei nach wie vor unklar, wie er zum Tatort gelangt sein bzw. sich wieder entfernt haben solle.