vorliegenden Haftsache, zumal die Beurteilung der Haftvoraussetzungen mit Blick auf die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat (versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung) mehr als knapp ausgefallen sei. Eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringenden Tatverdacht) lasse zu wünschen übrig. Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Anhaltspunkte vermöchten den Anforderungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gerecht zu werden, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 14. März 2023 und damit seit über 15 Monaten in Untersuchungshaft befinde.