Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen, wobei es sich um eine qualifizierte Wiederholungsgefahr handle, bei welcher auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bestehe auch bei einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft. Mildere Massnahmen, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten, seien nicht ersichtlich.