Es müsse weiterhin ernstlich befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten, insbesondere weil die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer offenbar konfliktbelastet gewesen sei und sich die psychische Verfassung bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers bei einer Haftentlassung nicht abschliessend beurteilen lasse. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen, wobei es sich um eine qualifizierte Wiederholungsgefahr handle, bei welcher auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne.