Die Vorgehensweise der Tat erwecke summarisch betrachtet den Eindruck, dass die Tötung des Opfers von langer Hand geplant gewesen sei. Es müsse weiterhin ernstlich befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut versuchen könnte, das Opfer zu töten, insbesondere weil die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer offenbar konfliktbelastet gewesen sei und sich die psychische Verfassung bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers bei einer Haftentlassung nicht abschliessend beurteilen lasse.