Auch in Bezug auf das Vorliegen der Wiederholungsgefahr könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden. Die Vorgehensweise der Tat erwecke summarisch betrachtet den Eindruck, dass die Tötung des Opfers von langer Hand geplant gewesen sei.