Er habe bei seiner Mutter gelebt und im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren. Somit relativiere sich die berufliche, soziale und familiäre Bindung zur Schweiz. Vor dem Hintergrund des bestehenden Tatverdachts und der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sei bei einer Haftentlassung weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich durch eine Flucht nach Italien dem Strafverfahren zu entziehen. Auch in Bezug auf das Vorliegen der Wiederholungsgefahr könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden.