Beschwerdekammer in Strafsachen und die bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei italienischer Staatsangehöriger. Obwohl sein bisheriger Lebensmittelpunkt in der Schweiz gelegen habe, bestünden auch zu Italien Anknüpfungspunkte, und es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer dort wesentlich schlechter zurechtkäme als in der Schweiz. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei es ihm offenbar nicht gelungen, die Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder eine neue Partnerschaft einzugehen. Er habe bei seiner Mutter gelebt und im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren.