3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 und hielt fest, dass sich diesbezüglich nichts geändert habe. Aus der Einvernahme des Opfers vom 26. März 2024 seien keine Widersprüche ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers negativ beeinträchtigen würden. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Auch in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr sei auf den erwähnten Entscheid der -5-