1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung -4-