3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Staates." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: