Das am 21. Februar 2024 eingereichte Haftentlassungsgesuch von A._____ wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung HA.2024.94 vom 5. März 2023 abgewiesen. Zugleich wurde A._____ bis am 21. Juni 2024 wieder in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von vier Monaten bis am 21. Oktober 2024. 2.2. A._____ ersuchte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 um Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. -3-