Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.197 (HA.2024.273; STA.2023.1151) Art. 216 Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Juni 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ eine Strafun- tersuchung wegen des Verdachts des versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Er soll am 14. März 2023 auf seine Ehefrau (Opfer) geschossen haben. 1.2. A._____ wurde am 14. März 2023 vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2023.125 vom 17. März 2023 einst- weilen bis am 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge vom Zwangsmassnahmenge- richt mit Verfügung HA.2023.258 vom 14. Juni 2023 bis am 14. September 2023 verlängert. Mit Verfügung HA.2023.435 vom 14. September 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A._____ vom 4. September 2023 ab und verlängerte die Untersuchungs- haft bis am 14. Dezember 2023. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde von A._____ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 ab. Seit dem 21. November 2023 befand sich A._____ im vorzeitigen Strafvoll- zug. Das am 21. Februar 2024 eingereichte Haftentlassungsgesuch von A._____ wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung HA.2024.94 vom 5. März 2023 abgewiesen. Zugleich wurde A._____ bis am 21. Juni 2024 wieder in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersu- chungshaft um die vorläufige Dauer von vier Monaten bis am 21. Oktober 2024. 2.2. A._____ ersuchte mit Eingabe vom 17. Juni 2024 um Abweisung des Haft- verlängerungsgesuchs und umgehende Entlassung aus der Untersu- chungshaft. -3- 2.3. Mit Verfügung HA.2024.273 vom 19. Juni 2024 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft um vier Monate bis zum 21. Oktober 2024. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 4. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz (HA.2024.273) sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Untersuchungshaft, um die Dauer von vier Wochen zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Staates." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung -4- gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die be- schuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht verwies zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 und hielt fest, dass sich diesbezüg- lich nichts geändert habe. Aus der Einvernahme des Opfers vom 26. März 2024 seien keine Widersprüche ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers negativ beeinträchtigen würden. Der dringende Tat- verdacht sei nach wie vor gegeben. Auch in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr sei auf den erwähnten Entscheid der -5- Beschwerdekammer in Strafsachen und die bisherigen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei ita- lienischer Staatsangehöriger. Obwohl sein bisheriger Lebensmittelpunkt in der Schweiz gelegen habe, bestünden auch zu Italien Anknüpfungspunkte, und es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Be- schwerdeführer dort wesentlich schlechter zurechtkäme als in der Schweiz. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei es ihm offenbar nicht gelungen, die Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder eine neue Part- nerschaft einzugehen. Er habe bei seiner Mutter gelebt und im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren. Somit relativiere sich die be- rufliche, soziale und familiäre Bindung zur Schweiz. Vor dem Hintergrund des bestehenden Tatverdachts und der drohenden mehrjährigen Freiheits- strafe sei bei einer Haftentlassung weiterhin zu befürchten, dass der Be- schwerdeführer versuchen könnte, sich durch eine Flucht nach Italien dem Strafverfahren zu entziehen. Auch in Bezug auf das Vorliegen der Wieder- holungsgefahr könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den Verfü- gungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden. Die Vorgehensweise der Tat erwecke summarisch betrachtet den Eindruck, dass die Tötung des Opfers von lan- ger Hand geplant gewesen sei. Es müsse weiterhin ernstlich befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut ver- suchen könnte, das Opfer zu töten, insbesondere weil die Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Opfer offenbar konfliktbelastet ge- wesen sei und sich die psychische Verfassung bzw. das Verhalten des Be- schwerdeführers bei einer Haftentlassung nicht abschliessend beurteilen lasse. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei weiterhin zu bejahen, wobei es sich um eine qualifizierte Wiederholungsgefahr handle, bei welcher auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Ange- sichts der drohenden Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bestehe auch bei einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft. Mildere Massnahmen, die den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten vermöchten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (Befragung des Vaters des Opfers, Beschaffung und Auswertung der Bewegungsdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Monate Januar 2022 bis September 2022, Er- stellung eines erneuten Gutachten betreffend den Betäubungsmittelkon- sum des Beschwerdeführers sowie eines ballistischen Gutachtens betref- fend die Schussabgabe) sei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Monate angemessen, zumal damit zu rechnen sei, dass die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach danach zeitnah Anklage erheben werde, wie sie dies am 2. April 2024 mit der Mitteilung des geplanten Verfahrensabschlus- ses in Aussicht gestellt habe. 3.2. Der Beschwerdeführer rügte im Beschwerdeverfahren vorab die aus seiner Sicht bloss rudimentäre und äusserst oberflächliche Aburteilung der -6- vorliegenden Haftsache, zumal die Beurteilung der Haftvoraussetzungen mit Blick auf die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat (versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung) mehr als knapp ausgefallen sei. Eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringenden Tatverdacht) lasse zu wün- schen übrig. Die vom Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Anhalts- punkte vermöchten den Anforderungen zur Begründung des dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gerecht zu werden, zumal der Beschwerdeführer sich bereits seit dem 14. März 2023 und damit seit über 15 Monaten in Untersuchungshaft befinde. Die in diesen 15 Mo- naten von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Untersu- chungshandlungen hätten nicht ergeben, dass er eine vergleichbare Waffe, gelbe Weste und Gesichtsbedeckung besessen, erworben oder sich dies- bezüglich im Internet informiert hätte. Auch sei nach wie vor unklar, wie er zum Tatort gelangt sein bzw. sich wieder entfernt haben solle. Seine An- wesenheit zur Tatzeit am Tatort sei bis dato weder nachgewiesen noch mittels Indizien belegt. Einzig das Opfer mache geltend, ihn als Täter er- kannt zu haben. Dass es das Aussehen ihres Noch-Ehemanns, welchen es seit 13 Jahren kenne, bestens beschreiben könne, erstaune nicht. Frag- lich sei, ob das Opfer ihn tatsächlich am Tatort gesehen habe oder lediglich aufgrund der Umstände und des Schockmoments sowie der bestehenden und aufgrund des Scheidungsverfahrens angespannten zwischenmensch- lichen Situation glaube, ihn gesehen zu haben. Betrachte man anhand der Opferaussage, was vom Täter sichtbar gewesen sei, stelle sich die Frage, ob eine Identifikation überhaupt möglich gewesen sei. Weiter korrelierten die Angaben hinsichtlich der Merkmale des Täters (Kopfbedeckung, Tuch, Grösse) nicht mit jenen Angaben der Zeugen. Dass am Tatort noch ein weiteres Fahrzeug gewesen sei, habe nicht erstellt werden können. Der Tatverdacht habe sich damit seit der letzten Haftverlängerung vom 5. März 2024 nicht weiter erhärtet. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen sollte, zumal er die Tat gänzlich bestreite und mit Ausnahme der Aussagen des Opfers auch keine Beweise für seine Täterschaft vorlägen. Eine Flucht käme einem Schuld- eingeständnis gleich. Zudem liege sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Allein aufgrund der Tatsachen, dass er über Verwandte in Italien verfüge und nicht in einer neuen Liebesbeziehung lebe, könne nicht auf das Vorlie- gen der Fluchtgefahr geschlossen werden. Da er eine Tatbeteiligung vehe- ment bestreite, sei auch von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Umstände, welche für eine Wiederholungsgefahr sprechen sollen, seien eine reine Vermutung. Schliesslich gehe es nicht an, die drohende Wiederholungsgefahr mit der bereits fortgeschrittenen Untersuchungshaft zu begründen. Indem die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben worden sei und das Zwangsmassnahmengericht keine entsprechenden Weisungen erteilt habe, habe die Haft die zulässige Dauer überschritten. Der Flucht- und Wiederholungsgefahr könne mit Fernhaltemassnahmen (z.B. Annähe- -7- rungsverboten) in Verbindung mit Electronic Monitoring begegnet werden. Weiter könnte mit einer Ausweis- und Schriftensperre auch der Flucht ins Ausland wirksam begegnet werden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, der Beschwerdeführer verkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der Tatverdacht nicht weiter erhärten müsse, wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht bestehe, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lasse. In diesen Fällen sei der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlun- gen nicht entlastet werde. Vorliegend habe aufgrund der Spontanaussagen des Opfers gegenüber den Ersthelfern am Tatort, wonach es sich beim Tä- ter um ihren Ex-Mann handle, von Beginn an ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden. Das Op- fer habe diese Angaben in zwei Einvernahmen bestätigt und weitere Anga- ben zum Tatablauf gemacht. Dabei habe es den Moment des Erkennens des Täters äusserst erlebnisnah geschildert. Aufgrund der Umstände des Erkennens, des Tatablaufs und der vom Opfer erlittenen Verletzungen könne ein Fehlschluss ebenso wie eine absichtliche Falschbelastung aus- geschlossen werden. Weiter zeige sich bereits bei isolierter Betrachtung des Tatvorgehens, dass die Tat minutiös geplant gewesen sei. Der Be- schwerdeführer sei intelligent und verfüge über Kontakte ins Milieu (Betäu- bungsmittel und Prostitution). Folglich passe es bestens ins Gesamtbild, dass er bei der Planung und der Vorbereitung der Tat keine Spuren hinter- lassen habe. Eine Entlastung des Beschwerdeführers lasse sich daher auch aus den fehlenden Sachbeweisen für dessen Anwesenheit am Tatort sowie für die Beschaffung der zur Tat benutzten Gegenstände nicht ablei- ten, zumal das wichtigste Indiz, das für die Tatbegehung des Beschwerde- führers spreche, nämlich der Umstand, dass er sein Mobiltelefon am Tattag entgegen seinem üblichen Verhalten zu Hause gelassen habe, nach wie vor Bestand habe. Zusammengefasst erscheine eine Verurteilung des Be- schwerdeführers basierend auf dem aktuellen Erkenntnisstand als höchst- wahrscheinlich, so dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei. Zwecks Beantwortung der von der Verteidigung im Rahmen der Be- gründung des entsprechenden Beweisergänzungsantrags aufgeworfenen Fragen sei die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau mit einer Ergän- zung ihres Berichts beauftragt worden. Diese erfordere unter anderem Schussabgabetests mit anschliessender zeitaufwändiger Schmauchspu- renanalyse sowie die Erstellung eines 3D-Scans des Opfers, wozu die Kan- tonspolizei Bern beigezogen werden müsse zwecks anschliessender Visu- alisierung. Die Kriminaltechnik habe in Aussicht gestellt, dass die Berichter- gänzungen Ende August 2024/Anfang September 2024 vorliegen sollten, was in Anbetracht des Aufwands zeitnah sei. Anschliessend sei den Par- teien Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu gewähren, bevor -8- – sofern sich an der Verdachtslage nichts ändere – Anklage erhoben wer- den könne. Die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung um vier Monate sei deshalb erforderlich und gerechtfertigt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde seien keine milderen Massnahmen gege- ben, um den vorliegenden Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsge- fahr zu begegnen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Zwangsmassnahmengericht habe die angefochtene Verfügung bloss rudimentär und äusserst oberflächlich abgeurteilt und damit ungenügend begründet. 4.2. 4.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent- scheid zu begründen. Für Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen für eine Verlän- gerung der Untersuchungshaft um weitere vier Monate erfüllt sein sollen. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich das Zwangs- massnahmengericht bei seinem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Haftverlängerung sachgerecht anfechten konnte. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Akten HA.2024.273, act. 55 ff.) vorgebrachten Punkten ausführlich äusserte, stellt nach der in E. 4.2.1 zitierten Rechtsprechung keinen -9- Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit es in der angefochtenen Verfügung eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Beschwerdefüh- rer. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) ist es nicht Sache des Haftgerichts, eine eingehende Prüfung und Abwägung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien (insbesondere zum dringen- den Tatverdacht) vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Das Haftgericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 m.w.H.). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Wür- digung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Be- teiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, ist die Be- schwerde demnach abzuweisen. 5. 5.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat den allgemeinen Haftgrund des drin- genden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2024 weiter- hin bejaht (E. 3.1). 5.2. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung (E. 3.1) zutreffend dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn bereits in ei- nem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erschei- nen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. dazu etwa Urteile des Bun- desgerichts 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4, 1B_60/2018 vom - 10 - 22. Februar 2018 E. 3.2 und 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wo- nach in diesem Zusammenhang auch der Schwere der untersuchten De- likte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu be- rücksichtigen sind). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat sich mit den Faktoren, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen, und den dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers, die in der vorliegenden Beschwerde teilweise wiederholt wurden, im Entscheid SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 (E. 3.2 ff.) eingehend auseinander- gesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In E. 3.9 des erwähnten Entscheids wurde der Schluss gezogen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und das Zwangsmassnahmengericht zwar noch von weiteren konkreten Verdachtsmomenten ausgehen (beim Beschwerdeführer festgestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbe- zug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient ha- ben könnte; Kokainkonsum des Beschwerdeführers; Internetrecherche zu Tötungsdelikten), der dringende Tatverdacht derzeit jedoch vor allem auf den (summarisch betrachtet) glaubhaften Aussagen des Opfers beruht, de- nen der Beschwerdeführer mit seinem (summarisch betrachtet) wenig glaubhaften Bestreiten und seinen losgelöst von konkreten Fallumständen entwickelten Alternativszenarien nichts Vergleichbares entgegenzusetzen vermag. Dass sich der dringende Tatverdacht insofern bis anhin nicht we- sentlich erhärtet hat, ändert nichts daran, dass gestützt nur schon auf die Aussagen des Opfers nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf zumin- dest versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, der die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen vermag. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Tatvorwürfe schwer wiegen und die diesbezüglichen Abklärungen dadurch erschwert werden, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragene Kleidung, (noch) nicht aufgefunden wurden. Nachdem keine einseitig oder zu zögerlich geführte oder weitgehend bereits abgeschlossene Strafunter- suchung vorlag, genügte bereits der Umstand, dass der von Beginn weg erhebliche Tatverdacht zwischenzeitlich keine Relativierung erfahren hat, um weiterhin von einem dringenden Tatverdacht zumindest auf versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen. 5.3.2. Wie schon im Entscheid SBK.2023.287 vom 18. Oktober 2023 dargelegt, ist im vorliegenden Fall bereits allein aufgrund der Aussagen des Opfers – ungeachtet weiterer Indizien (insbesondere beim Beschwerdeführer fest- - 11 - gestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerde- führers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Internet- recherche zu Tötungsdelikten) – ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte vorsätzliche Tötung anzunehmen. Nach der in E. 5.2 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste dieser im weiteren Verlauf der Untersuchung deshalb nicht weiter erhärtet werden. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände ver- mögen den Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass zu entlasten. Das Argument, dass einzig das Opfer geltend mache, ihn als Täter erkannt zu haben, vermag keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der An- gaben des Opfers zu wecken, war es doch einzig das Opfer, das den Täter aus unmittelbarer Nähe gesehen hat. Die Zeugen, die im Auto am Tatort vorbeifuhren, nahmen den Täter hingegen überhaupt nicht wahr (so die Zeugin B._____ [Akten HA.2023.125, act. 10 ff.]) oder sahen ihn nur kurz, weshalb sie ihn nur ungenau beschreiben konnten (so die Zeugen C._____ [Akten HA.2023.125, act. 19 f. und 22 f.] und D._____ [Akten HA.2023.125, act. 32 ff.] sowie die Zeugin E._____ [Akten HA.2023.125, act. 42, 44). Dies leuchtet ohne weiteres ein, da sie als Fahrzeuglenker primär auf den Stras- senverkehr achten mussten. Unter diesen Umständen war nicht zu erwar- ten, dass die Zeugen eine präzise Beschreibung des Täters angeben konn- ten. Auch eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers durch das Opfer erscheint sehr unwahrscheinlich. Es ist wenig plausibel, dass sich das Opfer direkt nach der Tat trotz der erlittenen schweren Verletzungen eine solche Falschbezichtigung ausdenken konnte, um sich z.B. im Schei- dungsverfahren Vorteile zu verschaffen. Nachdem das Opfer den Be- schwerdeführer im Tatzeitpunkt seit 13 Jahren kannte und mit ihm verhei- ratet ist, erscheint es ausserdem sehr unwahrscheinlich, dass es eine an- dere Person mit dem Beschwerdeführer verwechselt hat, auch wenn es wegen der Maskierung des Täters nur dessen Augenpartie sehen konnte (vgl. Akten HA.2023.258, act. 16 f.; Akten HA.2024.273, act. 10 f., 18, 22). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Augenbrauen (Form, Länge und Stärke) sowie die Augen zu den charakteristischen Merk- malen eines Gesichts gehören. Hinzu kommt, dass sich zwischen den Au- genbrauen des Beschwerdeführers ein Muttermal befindet (vgl. Akten HA.2023.258, act. 48 ff.). Es erscheint daher ohne weiteres plausibel, dass das Opfer den Beschwerdeführer nur anhand seiner Augen, seiner Augen- brauen und des Muttermals identifizieren konnte (vgl. Akten HA.2023.258, act. 16 f., 23 f.). Die von den Zeugen abgegebenen vagen Täterbeschrei- bungen führen deshalb nicht zu einer relevanten Entlastung des Beschwer- deführers. Die belastenden Aussagen des Opfers nicht entscheidend zu entkräften vermag schliesslich, dass es den Strafverfolgungsbehörden bis- lang unbestrittenermassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) nicht gelungen ist, durch Sachbeweise zu belegen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort anwesend war und sich vorgängig die bei der Tatbegehung - 12 - benutzten Gegenstände (insbesondere Schusswaffe samt Munition, Warn- weste und Kopfbedeckung) beschafft hatte. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der dringende Tatverdacht somit weiterhin gegeben. 6. 6.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzube- ziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und fi- nanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürch- teten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die An- nahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO). 6.2. An der ausgeprägten Fluchtgefahr hat sich – entgegen der anderslauten- den Darstellung des Beschwerdeführers – seit den Verfügungen HA.2023.125, HA.2023.258, HA.2023.435 und HA.2024.94 des Zwangs- massnahmengerichts sowie dem Entscheid SBK.2023.287 der Beschwer- dekammer in Strafsachen nichts geändert. Deshalb kann vorab auf die ent- sprechenden Ausführungen in den erwähnten Verfügungen des Zwangs- massnahmengerichts und des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen werden. An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht schon unmittelbar nach der Tat ins Ausland (insbesondere nach Italien) geflohen oder in der Schweiz untergetaucht ist, - 13 - nicht gegen das aktuelle Bestehen einer Fluchtgefahr spricht. Aufgrund des Tatablaufs und weil abgesehen von den belastenden Aussagen des Opfers und Schmauchspuren an den Händen und im Gesicht des Beschwerdefüh- rers (Akten HA.2023.258, act. 81), die allerdings offenbar auch durch kon- taminiertes Polizeimaterial entstanden sein könnten, bislang keine Beweis- mittel (insbesondere Tatwaffe und Warnweste) beigebracht werden konn- ten, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen würden, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass die Tat von langer Hand geplant war (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.3). Da sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tatbegehung vom Tatort entfernte, wusste er einstweilen nicht, ob er sein Vorhaben, das Opfer zu töten, rea- lisiert hatte. Davon ausgehend, dass ihm dies gelungen sei, ohne dass das Opfer noch hätte aussagen können, hatte er damals keinen Anlass zur Flucht bzw. hätte er sich durch eine sofortige Flucht gerade verdächtig ge- macht. Dass es beim Versuch geblieben war, ihn das Opfer bei der Tataus- führung erkannt hatte und bereits unmittelbar nach der Tat Zeugen mitteilen konnte, wen es als Täter identifiziert hatte, erfuhr der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme durch die Staatsanwältin nach seiner Fest- nahme (Akten HA.2023.125, act. 65 f.). Das Opfer erklärte in den Einver- nahmen vom 22. März 2023 (Akten HA.2023.258, act. 13, 16 ff., 23 f.) und vom 26. März 2024 (Akten HA.2024.273, act. 10 f., 17 f.) mehrfach detail- liert, wie es im Tatzeitpunkt aufgrund von Blickkontakt den Beschwerdefüh- rer als Täter identifiziert hatte. Überdies stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2024 eine Anklage wegen versuchten Mordes und die Beantra- gung einer Freiheitsstrafe am oberen Ende des dafür vorgesehenen Straf- rahmens, der bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe reicht, sowie einer Landesverweisung von 15 Jahren in Aussicht (Akten HA.2024.273, act. 33 f.). Bei dieser Sachlage besteht für den Beschwerdeführer – anders als un- mittelbar nach der Tat – heute ein erheblicher Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu beachten, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Be- schwerdeführer italienischer Staatsangehöriger ist, nach eigenen Angaben fliessend italienisch spricht, bis vor drei Jahren regelmässig in den Som- merferien nach Italien reiste und dort Verwandte (Grossmutter, Onkel und Cousin) hat (Akten HA.2023.125, act. 67), so dass ihm eine Flucht nach Italien oder auch ein Untertauchen in der Schweiz ohne grössere Schwie- rigkeiten möglich wäre. Zusammenfassend ist weiterhin von einer ausgeprägten Fluchtgefahr aus- zugehen. Würdigt man die erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb nach wie vor zu bejahen. - 14 - 6.3. 6.3.1. Gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Anders als bei der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist hier eine einschlägige Vortat (i. S. einer rechtskräftigen Ver- urteilung oder weiterer untersuchter Delikte) nicht erforderlich. Ausserdem kommen bei Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schutzobjekt von (erheblich sicherheitsgefährdenden) Verbrechen oder schweren Vergehen in Frage, insbesondere keine (besonders) schweren Wirtschaftsdelikte. Vielmehr muss die beschuldigte Person dringend ver- dächtig sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der mut- masslich geschädigten Person schwer beeinträchtigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2; FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO). Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Die Gleichartigkeit des drohenden neuen Verbrechens bezieht sich auf den Vergleich mit der Art des bereits untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens (lit. a). Es muss sich also auch beim drohenden neuen (schweren) Verbrechen um ein solches gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer potenziell geschädigten Person handeln. Der Begriff des Verbrechens rich- tet sich nach Art. 10 Abs. 2 StGB. Zwar genügt auch hier ein drohendes gleichartiges Delikt. Anders als bei der einfachen Wiederholungsgefahr muss es sich aber um ein drohendes schweres Verbrechen handeln. Wie bei der einfachen Wiederholungsgefahr muss eine unmittelbare Gefahr be- stehen. Angesichts der drohenden Schwerverbrechen genügt eine nega- tive Prognose: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Ge- fährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohen- den Schwerverbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichs- weise tief anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6.2; FORSTER, a.a.O., N. 15d zu Art. 221 StPO). - 15 - 6.3.2. Nach dem in E. 5 hievor Ausgeführten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, mit einem Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB (versuchter Mord i.S.v. Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) die physische und psy- chische Integrität seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau schwer beein- trächtigt zu haben. In Anbetracht der erforderlichen Vorbereitung und des Ablaufs der Tat sowie der dürftigen Spurenlage ist mit dem Zwangsmass- nahmengericht von einer von langer Hand geplanten Tat und damit von einem verfestigten Tatentschluss auszugehen. Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens, in welchem insbesondere um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder gestritten wird und der Beschwerdeführer dem Opfer vorwirft, ihm die Kinder vorzuenthalten, diese zu manipulieren und geschlagen zu haben (Akten HA.2024.273, act. 30 ff.), erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) sehr negative Gefühle gegenüber dem Opfer hegt, die sich durch die ausgestandene Un- tersuchungshaft noch verstärkt haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle seiner Haftentlassung erneut ver- suchen könnte, das Opfer zu töten. Diese Befürchtung wiegt umso schwe- rer, weil er weiterhin Zugang zu der bis heute nicht sichergestellten Tat- waffe haben könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) kann allein aus der Bestreitung einer Tatbeteiligung nicht auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. In Würdigung aller relevanten Umstände sowie mit Blick auf die in E. 6.3.1 zitierte Lehre und Rechtsprechung ist der besondere Haftgrund der qualifi- zierten Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis StPO somit ebenfalls zu bejahen. 7. 7.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr - mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Mögliche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO unter an- derem eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (lit. c), und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu mel- den (lit. d). Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmass- - 16 - nahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Bei blos- sen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersu- chungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Ersatzmassnah- men sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weni- ger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gleiches gilt bei einer ausgeprägten einfachen und erst recht bei einer qualifizierten Wiederholungsgefahr. 7.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr und eine qualifizierte Wiederho- lungsgefahr. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers oder die erneute Begehung eines gleichar- tigen Delikts verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Be- hörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszu- stellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdefüh- rer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Per- sonenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Un- tertauchens in der Schweiz. Auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr kann mit einer Meldepflicht nicht ausreichend wirksam gebannt werden. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort könnte den Beschwerdeführer weder an einer Flucht ins Ausland oder am Untertauchen in der Schweiz hindern noch ihn von der erneuten Begehung einer gleichartigen Straftat abhalten. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Flucht- und Wiederholungsgefahr wirksam zu begeg- nen. Insbesondere mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer weder von einer Flucht noch von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständi- ger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesge- richts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2; ). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim - 17 - Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). 8. Die Dauer der seit dem 14. März 2023 erstandenen und einstweilen bis am 21. Oktober 2024 verlängerten Untersuchungshaft erscheint mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, und die bei einer Verur- teilung zu erwartende Strafe (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, evtl. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sehen als Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren vor) sowie mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 26. Juni 2024 auf Antrag des Beschwerdeführers (Akten HA.2024.273, act. 47 ff.) angeordneten Be- weisergänzungen (Beschwerdeantwortbeilage 1) und die daran anschlies- sende Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme nach wie vor als verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemäss ihren Angaben im Haftverlängerungsgesuch vom 10. Juni 2024 bestrebt ist, das Vorverfahren so bald wie möglich abzuschliessen (Akten HA.2024.273, act. 2). Es besteht keine Gefahr der Überhaft. 9. Zusammenfassend ist die am 19. Juni 2024 vom Zwangsmassnahmenge- richt verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Monate bis am 21. Oktober 2024 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Straf- verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 18 - Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber