Dritteln mit Fr. 4'580.15 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu einem Drittel mit Fr. 2'290.05 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'614.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 414.00 zu bezahlen.