gelegten Vermögensdelikten betrafen daher losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation Antragsdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 139 Ziff. 4 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB). Auch die behauptete Drohung und Sachbeschädigung, der behauptete Hausfriedensbruch und die behaupteten Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen den Geheim- und Privatbereich betrafen (mit Ausnahme von Art. 179sexies StGB) Antragsdelikte. Einzig die Vorwürfe der Urkundenfälschung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung betrafen Offizialdelikte. Dementsprechend scheint es angemessen, die dem Wahlverteidiger des Beschuldigten zu leistende Entschädigung von Fr. 6'870.20 zu zwei