Die vom Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen von Fr. 79.40 sind nicht zu beanstanden. In zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 6'870.20 (1.081 x [Fr. 6'276.00 + Fr. 79.40]). 14.3. Obsiegt die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung, wird ihr gegenüber der Staat entschädigungspflichtig, soweit es um Offizialdelikte geht, bei Antragsdelikten aber die Privatklägerschaft, die als einzige Beschwerde erhoben hat (BGE 147 IV 47 Regeste).