Der ausgewiesene Zeitaufwand von 27.57 Stunden ist somit um 1.42 Stunden auf 26.15 Stunden zu kürzen. Angesichts des Umfangs der Akten, der angefochtenen Einstellungsverfügung und der Beschwerde sowie der Fallkomplexität und -bedeutung (es geht um zahlreiche und teilweise auch schwerwiegende Vorwürfe) erscheint dieser Zeitaufwand noch angemessen. Er ist aber nicht mit Fr. 330.00 pro Stunde zu entschädigen, sondern mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [SAR 291.150]). Das eigentliche Honorar beläuft sich somit auf Fr. 6'276.00.