Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies vom Beschuldigten am 6. August 2024 gestellte Anträge mit Verfügung vom 9. August 2024 ab. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen vom 6. (0.75 + 0.17 Stunden) und 12. August 2024 (0.17 Stunden) sind nicht zu entschädigen.