Aufwände im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen werden praxisgemäss nicht entschädigt, wenn diese mit vom Rechtsvertreter zu verantwortenden organisatorischen Gründen (wie namentlich Ferienabwesenheiten) begründet werden. Weil dies beim am 25. Juli 2024 gestellten Fristerstreckungsgesuch der Fall war, sind die entsprechenden Aufwendungen vom 25. (0.25 Stunden) und 30. Juli 2024 (0.08 Stunden) nicht zu entschädigen.