14.2. 14.2.1. Der mit seinen mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen obsiegende Beschuldigte bzw. sein Wahlverteidiger ist für das Beschwerdeverfahren - 30 - angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO). 14.2.2. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten reichte mit Beschwerdeantwort eine Kostennote ein. Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 27.57 Stunden geltend, den er mit einem Stundenansatz von Fr. 330.00 in Rechnung stellte.