Dies ergibt sich so auch ohne Weiteres aus der entsprechenden Beschwerdebegründung (Rz. 98 ff.). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gänzlich unterliegt, ist dieses Gesuch als gegenstandslos geworden zu betrachten und dementsprechend nicht weiter zu behandeln. 14. 14.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihr nicht zu.