Nachdem der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte am 19. Mai 2020 begangen haben soll und diesbezüglich noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, sind die Ehrverletzungsvorwürfe als verjährt zu betrachten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12.6. Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, warum der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) nicht erfüllt sei, äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht. Soweit sie die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt anfechten wollte, ist auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.