12.5. Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Fristenlauf beginnt mit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB). - 29 -