12.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte hierzu mit entsprechender Begründung aus, dass sich der Beschuldigte in der besagten Gefährdungsmeldung nicht in strafbarer Weise ehrverletzend über die Beschwerdeführerin geäussert habe und dass er auch den Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt habe. 12.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 96) mit entsprechender Begründung aus, dass die vom Beschuldigten gegenüber der KESB getätigten Ausführungen sehr wohl ehrverletzend gewesen seien. 12.4. Der Beschuldigte machte mit Beschwerdeantwort (Rz. 79) u.a. geltend, allfällige Ehrverletzungsdelikte seien in Beachtung von Art. 178 StGB verjährt.