Auch ist nicht zu erkennen, welche "aktenkundigen Angaben" des Beschuldigten zu Blankounterschriften eine andere Sichtweise nahelegen sollten. Unwesentlich ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin durch vom Beschuldigten veranlasste Börsengeschäfte womöglich zu Schaden kam. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.