Behauptung, sie habe von diesen Transaktionen nichts gewusst und hätte diese bei Kenntnis nicht gebilligt, genügt angesichts der von ihr erteilten (umfassenden) Vollmacht nicht, um den Beschuldigten einer Vermögensstraftat zu verdächtigen. Hieran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das "Tatvorgehen" zu vom Beschuldigten bereits früher verübten Vermögensdelikten passe und daher verdachtsbegründend sei, nichts. Auch ist nicht zu erkennen, welche "aktenkundigen Angaben" des Beschuldigten zu Blankounterschriften eine andere Sichtweise nahelegen sollten.