Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Vollmacht mittels strafbarer Machenschaften von der Beschwerdeführerin erschlichen haben könnte, gibt es keine. Fraglich kann höchstens sein, ob der Beschuldigte (womöglich in Bereicherungsabsicht) die Vollmacht in strafbarer Weise missbrauchte und dadurch die Beschwerdeführerin am Vermögen schädigte. Die Vollmacht war, wie sich aus ihr ohne Weiteres ergibt, eine "unbeschränkte Vollmacht ohne Recht zur Substitution". Der Beschuldigte wurde damit von der Beschwerdeführerin (auch für den Fall des Verlusts ihrer Handlungsfähigkeit) u.a. bevollmächtigt,