11.6. Hingegen kann es als erstellt gelten, dass nicht der Beschuldigte, sondern die Beschwerdeführerin an den am 7. Juni 2019 auf das W._____-Konto überwiesenen Fr. 500'000.00 (act. 1610 und 1623) berechtigt war und dass der Beschuldigte dieses Konto gestützt auf die ihm am 8. Juni 2016 erteilte Vollmacht bis zu deren Widerruf am 14. April 2020 (act. 1626) für die Beschwerdeführerin verwaltete, auch indem er mit Wertschriften handelte (act. 1623 ff.).